So, nun wird es allmählich ernst – hier die vorläufige Satzung mit der Bitte um Diskussion vor allem über die rotmarkierten Stellen
Vorläufige Satzung des Vereins Unser Glückshaus e.V.
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein trägt den Namen „Unser Glückshaus e.V.“
2) Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.
3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Düsseldorf eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 52, 53 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2) Zweck des Vereins ist die individuelle Förderung von Talenten und Interessen sowie die (Weiter-)Entwicklung der Persönlichkeit bei Kindern und Erwachsenen.
3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines Seminarzentrums.
§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens erhalten.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sein Ziel unterstützt (§2). Der Verein hat aktive Mitglieder (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder.
Erziehungsberechtigte, deren Kinder an den Kursen teilnehmen / Teilnehmer an den Seminaren müssen Mitglieder des Vereins werden. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Soweit es den in § 13 (4) GTK beschriebenen Mehrheitsverhältnissen entspricht, können im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung passive Mitglieder das Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstandes sind.
2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste ordentliche Mitfliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmeverfahren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
4) Der Austritt eines Mitglieds ist mit jeweils einer …. Frist zum … möglich.
5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8 (4)). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer Kassenführer/in, einem/einer Schriftführer/in und mindestens einem weiteren Vereinsmitglied.
Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich ein Teil der Vorstandsmitglieder zur Neuwahl an. Im Jahr nach der ersten Wahl des gesamten Vorstandes werden die/der stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenführer/in neu gewählt. Ihre Amtszeit beträgt damit ausnahmsweise nur ein Jahr. Im darauffolgenden werden die/der 1. Vorsitzende, der/die Schriftführerin und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied neu gewählt. Dieser Modus wird im Folgenden beibehalten.
4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 8 Mitgliederversammlungen
1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
* Satzungsänderungen
* Auflösung des Vereins
* den jährlichen Vereinshaushalt
* Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
* Festsetzung des Beitrages (§5)
5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Ausübung des Stimmrechtes ist übertragbar auf einen anderen Erziehungsberechtigten.
6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderungen
1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ – Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Versammlungsleitung und dem/der jeweiligen Protokollanten/in zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an …………...., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Düsseldorf, den ….
Für den Vorstand
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer



[...] es bei der Schulgründung neues gibt? Es gibt eine vorläufige Satzung, über die wir grad diskutieren – wer sich mit engagieren mag und Ideen hat, ist dazu herzlich [...]